Die Finazordnung des "SV Rot-Weiß Großörner e.V." gilt für sämtliche Finanzangelegenheiten des Vereins.
§2 Haushaltsplan
Der Verein erstellt für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan. Der Haushaltsplan wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Die einzelne! Positionen des Haushaltsplans sind gegenseitig deckungsfähig.
§3 Aufstellung und Bewirtschaftung des Haushaltsplans
(1) Der Haushaltsplan wird nach den allgemeinen Grundsätzen der Haushaltsführung aufgestellt und bewirtschaftet. Die Haushaltsmittel sind sparsam und
wirtschaftlich zu verwenden.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt ein für das Finanzwesen zuständiges
Vorstandsmitglied (Schatzmeister/ Kassenwart). Es ist zusammen mit dem Vorstand für
die ordnungsgemäße Aufstellung und Bewirtschaftung des Haushaltsplans
verantwortlich.
(3) Überschreitungen von einzelnen Haushaltsmitteln bedürfen der vorherigen
Zustimmung des Vorstandes.
§4 Jahresabschuß
Im Jahresabschuß sind die Einnahmen und Ausgaben des Haushaltspans nachzuweisen und die Schulden und das Vermögen aufzuführen. Er hat außerdem eine Vermögensübersicht zu enthalten. Nach Prüfung durch die gewählten Kassenprüfer erstattet der Schatzmeister dem Vorstand über das Ergebnis Bericht. Danach erfolgt die Veröffentlichung der Jahresrechnung im Rahmen der Rechenschaftsberichte des Vorstandes in der Mitgliederversammlung.
§5 Verpflichtungsermächtigung
(1) Der Vorstand ist im Rahmen seiner Zuständigkeit ermächtigt, auf der Grundlage des Haushaltsplans Verwendungs- und Verpflichtungsbeschlüsse zu fassen
(2) Zum Eingang von Verpflichtungen namens und Rechnung des Vereins sind ohne vorherigen Beschluß durch Organe bevollmächtigt:
- der Vereinsvorsitzende bis zu
___100,00 €__
- der Schatzmeister bis zu
___100,00 €__
im Einzelfall. Über weitergehende Verpflichtungen sowie Änderungen und Neuabschlüsse von Verträgen mit Dauerwirkung entscheidet der Vorstand.
§6 Sachliche und rechnerische Feststellung
Die sachliche und rechnerische Feststellung einer Rechnung oder sonstigen Leistungsforderungen an den Verein obliegt dem jeweils nach der Geschäftsverteilung zuständigen Personenkreis.
§7 Zahlungsverkehr
Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos und grundsätzlich über die Bank- und Postscheckkonten des Vereins abzuwickeln. Über jede Einnahme und Ausgabe muß ein Kassenbeleg vorhanden sein.
§8 Anweisungsberechtigung
Zur Anweisung von Auszahlungen aufgrund ordnungsgemäß eingegangener Verpflichtungen im Rahmen des Haushaltsplans sind berechtigt: - der Vereinsvorsitzende, - der stellvertretende Vorsitzende, - der Schatzmeister/Kassenwart, - der Vorstand der Abteilungen, bis zu in der Satzung im §18 geregelten Höchstsätze. Wer allein eine Verpflichtung für den Verein eingegangen ist (§5 Abs. 2) kann nicht auch anweisen.
§9 Kontenvollmacht
Verfügungsberechtigt über die Konten des Vereins sind: - 2 Mitglieder des Vorstandes.
§10 Finanzierungsgrundsätze
Der Sportverein finanziert sich durch:
» Beiträge der Mitglieder, deren Höhe jährlich unter Beachtung der gegebenen Bedingungen und Möglichkeiten durch die Mitgliederversammlung zu entscheiden ist. Der Grundbetrag pro Monat beträgt mindestens:
für Erwachsene (ab 18 Jahre)
1,00 €
für Schüler, Jugendliche (15-18 Jahre),Lehrlinge und Studenten
0,75 €
für Kinder (bis 14 Jahre), Rentner
0,50 €
Außerdem können Zusatzbeiträge in den Abteilungen erhoben und eingezogen werden, worüber jährlich die Abteilungsmitgliederversammlung neu beschließt.
» Die Aufnahmegebühr als Mitglied in den Sportverein:
für Erwachsene
1,00 €
für Studenten, Lehrlinge, Schüler, Kinder und Rentner
0,50 €
» Einnahmen aus Spendensammlungen sowie die finanziellen Beiträge fördernder Mitglieder
» Einnahmen aus Sport- und ähnlichen Veranstaltungen
» Zuwendungen aus staatlichen Mitteln, von Betrieben, Einrichtungen, Unternehmen
Die Einnahmen aus Beiträgen, Aufnahmegebühren, Mitglieder- und Sponsorenspenden sowie aus Sport- und ähnlichen Veranstaltungen verbleiben den Abteilungen zur eigenständigen Verfügung, im Sinne dieser Ordnung! Über die Verwendung der Grundbeiträge und anderer Zuschüsse sowie Fördermittel, z.B. von staatlichen und betrieblichen Organen bzw. Sportleitungen, entscheidet der Vorstand, z.B. zur Finanzierung von Abgaben, Versicherungen und Steuern.
§11 Inkrafttreten
Die Finazordnung tritt gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung vom 09.04.2010 ab 09.04.2010 in Kraft.